Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins „kommunalpolitisches forum – Land Mecklenburg – Vorpommern“ e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und weitere finanzielle Vereinsmittel
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Satzungsänderungen
§ 10 Beurkundungen von Beschlüssen
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögungsbindung
§ 12 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „kommunalpolitisches forum – Land Mecklenburg-Vorpommern“ e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin.

(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter der laufenden Nummer VR 10817 eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein bekennt sich

  • zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und
  • wird eine den Zielen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern förderliche Arbeit gewährleisten.

(3) Zweck des Vereins ist die Vermittlung von Sachwissen an Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern über

  • die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung Mecklenburg Vorpommern,
  • die Werte des demokratischen Staatswesens,
  • die Gewaltenteilung,
  • den Staatsaufbau,
  • die Finanzverfassung,
  • die kommunale Selbstverwaltung einschließlich der Rechtsgrundlagen der Kreis- und Gemeindeverfassung und
  • das kommunale Haushaltswesen sowie
  • über die von den Gemeinden und Kreisen in Mecklenburg-Vorpommern wahrzunehmenden Fachaufgaben.

(4) Zur Entwicklung dieses Satzungszwecks wird der Verein in freiwilliger, sachbezogener Zusammenarbeit

  • Bildungs- und Qualifizierungsveranstaltungen verschiedener Art organisieren, kommunale Programme unterstützen, begutachten und publik machen
  • Publikationen und Bildungsmaterialien herausgeben,
  • den Erfahrungsaustausch zwischen Abgeordneten, Kommunalpolitikern und kommunalpolitisch Interessierten fördern,
  • Arbeitsbeziehungen zu anderen Trägern politischer Bildung, wissenschaftlichen Einrichtungen, staatlichen Institutionen und Fachverlagen, anderen kommunalpolitischen Vereinigungen sowie zu den kommunalen Spitzenverbänden herstellen.

über Presse, Funk und Fernsehen sowie eigene Publikationen wird die Arbeit des Vereins öffentlich gemacht und über Erkenntnisse aus der Vereinstätigkeit informiert.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Bildungsangebote stehen allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern offen und sind allgemein zugänglich.

(2) Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Fraktionen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat oder, trotz Mahnung, mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nach Mitteilung über den Ausschluss, Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet darüber.

§ 5 Beiträge und weitere finanzielle Vereinsmittel

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

(2) Weitere Mittel werden durch Zuwendungen für kommunalpolitische Vereinigungen und Spenden aufgebracht.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Sie ist mindestens jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder von 10% der eingetragenen Mitglieder beantragt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich eingeladen. Jeder erhält die Einladung per Brief oder Mail mindestens zwei Wochen vorher, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

  • Wahl und Entlassung des Vorstandes
  • Jahresabrechnung und Jahresbericht des Vorstandes
  • Tätigkeiten des Vereins zur Erreichung des Vereinszweckes
  • Beitragsordnung
  • Satzungsänderung.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Um eine mögliche Stimmengleichheit bei Abstimmungen zu vermeiden, soll die Zahl der Vorstandsmitglieder möglichst ungerade sein.

(2) Vorsitzender und die Stellvertreter vertreten den Verein in gegenseitiger Vertretungsbefugnis gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Von der Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Abberufung einzelner Mitglieder, sowie des gesamten Vorstandes beschlossen werden. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die/der Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt übernommen haben.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, nach Zustimmung der Mitgliederversammlung, einen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(5) Vorstandssitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich / elektronisch durch die/den Vorsitzende/n oder dessen Stellvertreter. Die Einladungen sind mindestens 5 Werktage vorher zu übergeben. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann jedes Vorstandsmitglied die Einberufung einer Vorstandssitzung fordern.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 – Mehrheit (§ 33 Abs. 1 BGB) der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann durch die Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

§ 10 Beurkundungen von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögungsbindung

(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine 3/4 – Mehrheit der eingetragenen Mitglieder ihre Zustimmung erteilt. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung (§ 7 Abs. 3) in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Rechtsnachfolger oder an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende öffentliche Stiftung oder Anstalt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung aus oben genannten Gründen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 25. Januar 1992 errichtet, am 20. März 1999 und am 21. Oktober 2006 geändert und am 10. März 2012 neu gefasst.

13. September 2023